Glossar

Fachbegriffe lassen sich leider nicht immer vermeiden. In unserem Glossar finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund um die Arbeit von Auskunfteien.

A

  • Amtsgericht

    Amtsgerichte sind vor allem im Bereich des Zivil- und Strafrechts tätig. Unter anderem sind sie für die Durchführung von Mahnbescheiden zuständig, Mahnbescheide werden durch das Amtsgericht an den Schuldner zugestellt. Ein Mahnbescheid wird dann erstellt, wenn eine Person oder ein Unternehmen seine Rechnungen nicht vertragsgemäß bezahlt hat. Um einen eigenen Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis vorzeitig löschen zu lassen, muss der Schuldner dem Amtsgericht die Begleichung der offenen Verbindlichkeit nachweisen. Ist der Nachweis erbracht, erhält er vom Amtsgericht eine amtsgerichtliche Löschurkunde. Mit dieser Löschurkunde kann dann auch zum Beispiel bei einer Auskunftei eine vorzeitige Datenlöschung veranlasst werden. Hier können Sie ermitteln, welches Amtsgericht für Ihren Wohnort zuständig ist.

  • Antragsdaten

    Antragsdaten enthalten Informationen über beispielsweise die Eröffnung eines Kundenkontos für ein Dauerschuldverhältnis (Kunden- oder Girokonto, Konto bei Mobilfunkanbieter oder Kreditkartenanbieter) oder die Anfrage zu einem Versicherungsvertrag. Antragsdaten entstehen immer dann, wenn vom Verbraucher eine Einwilligungsklausel unterzeichnet wurde.

  • Auskunft / Bonitätsauskunft

    Eine Auskunft ist ein (elektronisches) Dokument mit bonitätsrelevanten Informationen zu einer Person oder Firma. Eine Bonitätsauskunft wird von Unternehmen als Entscheidungshilfe bei der Vergabe von Konsum- bzw. Warenkrediten oder sonstigen Vertragsentscheidungen eingesetzt. Das können zum Beispiel Bestellprozesse im Onlinehandel sein oder die Kreditvergabe bei Banken.

  • Auskunftei

    Auskunfteien sind private Unternehmen, die Bonitätsinformationen über Privatpersonen oder Firmen an ihre Kunden weitergeben und damit das Risikomanagement von Unternehmen unterstützen. Auskünfte werden nur an Unternehmen erteilt, wenn diese das berechtigte Interesse daran gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) angeben können.

B

  • Bankeinzug

    Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute dazu, keinerlei Auskünfte über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen davon sind Verpflichtungen gegenüber dem Gesetzgeber sowie Informationen, deren Weitergabe durch den Kunden ausdrücklich genehmigt wurde (Einwilligungsklausel). Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern in der Regel in Ziffer 1 der AGB der einzelnen Kreditinstitute verankert.

  • Bankgeheimnis

    Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute dazu, keinerlei Auskünfte über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen davon sind Verpflichtungen gegenüber dem Gesetzgeber sowie Informationen, deren Weitergabe durch den Kunden ausdrücklich genehmigt wurde (Einwilligungsklausel). Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern in der Regel in Ziffer 1 der AGB der einzelnen Kreditinstitute verankert.

  • Berechtigtes Interesse

    Das berechtigte Interesse erlaubt es Unternehmen in bestimmten Fällen, personenbezogene Daten von Privatpersonen einzusehen. Das Vorliegen des berechtigten Interesses ist somit die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Auskunft durch eine Auskunftei. Es liegt zum Beispiel dann vor, wenn es sich um eine Geschäftsanbahnung handelt (wie etwa Angebot, Vertrag, Bestellung) und ein Ausfallrisiko für das Unternehmen besteht, aber auch, wenn die Person regelmäßige Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Unternehmen hat (zum Beispiel Kredite, Ratenzahlung oder ein anderes Dauerschuldverhältnis) oder eine Forderung in das Inkasso übergeben werden soll. Das berechtigte Interesse wird im Art. 6 Abs. 1 f EU-Datenschutz-Grundverordnung festgehalten und muss bei jeder Auskunftserteilung vom Auskunftsempfänger vorab angegeben werden.

  • Bonität

    Eine andere Bezeichnung für Bonität ist "Kreditwürdigkeit". Jedes Unternehmen und jede Person hat eine Bonität. Sie bezeichnet die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit der Person/des Unternehmens, aufgenommene Schulden zurückzuzahlen. Sie ist zum Beispiel ein Kriterium für die Vergabe eines (Waren-)Kredits, den ein Dritter (zum Beispiel eine Bank, ein Versandhandelsunternehmen oder ähnliches) zur Verfügung stellt. Mittels der Bonität kann dieser Dritte besser einschätzen, ob der Kunde den (Waren-)Kredit tatsächlich begleichen wird. Während die Bonität zum Beispiel eines langjährigen Kunden von seiner Hausbank oft ohne externe Auskunft beurteilt werden kann, holen sich Kreditgeber bei neuen Kunden meist externe Zusatzinformationen mit einer Bonitätsauskunft ein.

  • Bonitätsauskunft / Auskunft

    Eine Auskunft ist ein (elektronisches) Dokument mit bonitätsrelevanten Informationen zu einer Person oder Firma. Eine Bonitätsauskunft wird von Unternehmen als Entscheidungshilfe bei der Vergabe von Konsum- bzw. Warenkrediten oder sonstigen Vertragsentscheidungen eingesetzt. Das können zum Beispiel Bestellprozesse im Onlinehandel sein oder die Kreditvergabe bei Banken.

  • Bonitätsprüfung

    Eine Bonitätsprüfung über eine Privatperson bei einer Auskunftei abzurufen, gehört zum normalen Vorgehen eines Unternehmens. Das Unternehmen schätzt zum Beispiel damit im Vorfeld einer Geschäftsanbahnung sein finanzielles Risiko ein. Ein finanzielles Risiko liegt in der Regel bei allen gegen Rechnung erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren vor, die nicht per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch Raten- und Rechnungskäufe, die Inanspruchnahme von Kundenkarten mit Zahlungsfunktion oder die Eröffnung von Konten ein. Eine solche kreditorische Vorleistung kann gewährt werden, ist jedoch nicht selbstverständlich. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen; eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den Verbraucher noch für das Unternehmen. Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss stattfindet beziehungsweise eine Kundenbeziehung aufrecht erhalten wird, obliegt dem Kreditgeber und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen Andere zuvor mit dem Antragsteller gemacht haben.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in erster Linie das deutsche Privatrecht, zum Beispiel das Arbeitsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Eherecht und Testament sowie die Verjährung von Forderungen.

C

D

  • Datenlöschung (vorzeitige)

    Grundsätzlich ist die vorzeitige Löschung von Schuldnerverzeichnisdaten (Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen oder nach einem Monat nicht nachgewiesen) nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits bezahlt wurde. Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis kann durch den Betroffenen beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn die Löschung durchgeführt wurde, muss der Auskunftei die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden, damit auch hier die Daten geändert werden. Darüber hinaus ist – außer in Fällen des Artikel 17 EU-Datenschutz-Grundverordnung – eine vorzeitige Löschung nicht möglich.

  • Datenquellen und -lieferanten

    Auskunfteien erhalten Daten aus verschiedenen Quellen, wie etwa aus öffentlichen Verzeichnissen und Registern. Dazu gehören zum Beispiel Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte, Gewerbeamtsregister und Handelsregister. Daneben werden frei zugängliche Telefon-, Branchen- und Adressverzeichnisse ausgewertet. Darüber hinaus erhalten Auskunfteien Zahlungserfahrungen von Inkassounternehmen oder Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf Rechnung anbieten und mit denen ein Vertrag über eine Datenlieferung geschlossen wurde.

     

  • Datenschutz

    Die Tätigkeit der Auskunfteien unterliegt den Regeln des Datenschutzes. Diese Regeln sind in der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den Datenschutzgesetzen der Länder zusammengefasst. Die Einhaltung der Regeln wird von den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Auskunftei und von den öffentlichen Datenschutzbehörden der Bundesländer sichergestellt.

     

  • Datenschutzaufsichtsbehörden

    Die Zuständigkeit für Datenschutzangelegenheiten ist grundsätzlich auf Landesebene geregelt. Für einige Bereiche ist jedoch wiederum der Bundesbeauftragte für Datenschutz zuständig. Weiterführende Informationen zu Adressen und Ansprechpartnern erhalten Sie im Internet unter www.bfdi.bund.de.

  • Dispo(sitions)kredit

    Hierbei handelt es sich um einen dauerhaften Kreditrahmen für das eigene Bank-Girokonto. Dieser wird von der Bank festgesetzt. Die Höhe des erlaubten Überziehens richtet sich meist nach dem Einkommen des Kontoinhabers beziehungsweise seiner Bonität.

E

  • Eidesstattliche Versicherung

    Die eidesstattliche Versicherung (Abkürzung: EV, früher: Offenbarungseid) ist im Zusammenhang mit der Offenlegung von Vermögensverhältnissen eine gesetzlich geregelte, durch das Gericht verfügte Vollstreckungsmaßnahme. Mit der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sich der Schuldner eine ehrliche Aussage über seine Vermögensverhältnisse zu machen. Wird eine eidesstattliche Versicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben, macht sich die Person strafbar und es drohen eine bis zu dreijährige Haftstrafe oder eine Geldstrafe. Sie soll dem Gläubiger die Beitreibung seiner Forderung erleichtern. Normalerweise beantragt der Gläubiger bei Gericht eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher. Ist diese Pfändung erfolglos, kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner unmittelbar zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichten. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist drei Jahre beim Amtsgericht gespeichert.

  • Einwilligungsklausel

    Für die Lieferung und Nutzung von Positivdaten (dies sind Informationen zu Beantragung und Abschluss von Verträgen und deren vereinbarungsgemäßer Abwicklung) ist das Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 a EU-Datenschutz-Grundverordnung zur Einbindung einer Einwilligungsklausel in seine Verträge bzw. AGB verpflichtet. Nach Unterzeichnung bzw. Bestätigung können die Positivdaten an die Auskunftei, mit der eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart wurde, geliefert werden. Eine Ausnahme bilden Kreditinstitute, die ihre Kunden vorab nur über die Einlieferung informieren müssen (Informationsklausel).

  • EU-Datenschutz-Grundverordnung

    Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischen Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die EU-DSGVO legt im Einzelnen fest, ob, in welcher Art und in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen. Ferner stellt sie sicher, dass personenbezogene Informationen nur im Einzelfall zu dem jeweils ausdrücklich vorgesehenen Zweck übermittelt werden. Sie schützt zudem den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

F

  • Forderung (gerichtlich tituliert)

    Eine Forderung ist juristisch betrachtet der schuldrechtliche Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Konkret bedeutet das, dass ein Unternehmen eine Dienstleistung erbracht hat oder eine bestimmte Ware an den Käufer bereits übergeben hat und die Kosten dafür vom Käufer noch nicht bezahlt wurden. Es besteht in diesem Fall eine offene Forderung. Andere Beispiele sind, dass vereinbarte Darlehensraten oder Schadenersatzzahlungen noch nicht bezahlt wurden. Bezahlt der Käufer selbst nach der Zusendung von Mahnungen nicht, kann der Anspruch des Gläubigers durch eine Klage und/oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden. Eine Forderung ist dann gerichtlich tituliert, wenn anhand eines gerichtlichen Verfahrens die Forderung bestätigt wurde.

G

  • Gerichtsdaten

    Gerichtsdaten sind Informationen über eidesstattliche Versicherungen und Haftanordnungen. Die Gerichtsdaten stammen aus den öffentlichen Schuldnerlisten der deutschen Amts- bzw. Vollstreckungsgerichte.

  • Gerichtsvollzieher

    Der Gerichtsvollzieher ist für die Sachpfändung und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Er ist sozusagen als „Außendienst“ für das Gericht zuständig und nimmt für dieses zum Beispiel Ladungen, Vollstreckungen und Zustellungen von Schriftstücken vor.

  • Gläubiger

    Im Rahmen eines Vertrages gibt es einen Gläubiger und einen Schuldner. Der Gläubiger (Verkäufer, Kreditgeber, Geschädigter) ist derjenige, der eine Leistung erbracht bzw. Ware zur Verfügung gestellt hat und Anspruch auf die Gegenleistung (zum Beispiel Geld) hat.

H

  • Haftanordnung

    Eine Haftanordnung ist das letzte Mittel, um von einem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung zu erwirken. Das bedeutet, dass ein Gläubiger einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen kann, den jeweiligen Schuldner zu verhaften, um so die geforderte eidesstattliche Versicherung zu erhalten. Geht der Schuldner dieser Forderung jedoch auch weiterhin nicht nach, so drohen ihm bis zu sechs Monate Haft.

I

  • Informationelle Selbstbestimmung

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung legt das Recht fest, selbst über die Verwendung und Bekanntgabe seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Dieses Recht ist ein Datenschutz-Grundrecht und leitet sich von dem im Grundgesetz geregelten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2, Absatz 1, Grundgesetz) ab.

  • Informationsklausel bei Kreditinstituten

    Bei Kreditinstituten müssen Konsumenten die Information, dass Positivdaten (Beantragung, Abschluss und vereinbarungsgemäße Abwicklung) und Negativdaten (nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung) an eine Auskunftei übermittelt werden können, schriftlich zur Kenntnis nehmen. Außerdem müssen sich Kreditinstitute als Teil der Einwilligung zur Datenübermittlung zusätzlich vom Bankgeheimnis befreien lassen.

  • Inkasso

    Ein Inkassounternehmen macht bestehende Forderungen in fremdem Namen geltend. Ein Unternehmen kann seine offenen Forderungen an einen externen Dienstleister, also zum Beispiel ein Inkassobüro, übergeben, damit dieses in seinem Namen die offene Rechnung eintreibt.

  • Insolvenz, insolvent sein

    Wenn eine Person insolvent ist, hat sie Schulden, die sie nicht mehr bezahlen kann. Das Wort „Insolvenz“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „nicht flüssig sein“. Die Insolvenz beschreibt also die Zahlungsunfähigkeit. Wenn eine Privatperson insolvent ist, hat sie die Möglichkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu lassen.

  • Insolvenzgericht

    Für die Durchführung von Insolvenzverfahren zuständige Abteilung des Amtsgerichts.

  • Insolvenzordnung (InsO)

    Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung von Gläubigern im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

  • Insolvenzverfahren

    Ausführliche Informationen finden Sie unter dem Stichwort: Verbraucherinsolvenzverfahren.

J

K

  • Kauf auf Rechnung

    Hierbei handelt es sich um eine Bezahlmöglichkeit, die ein Unternehmen einem Käufer einräumt. Zuerst wird die Ware inklusive Rechnung an den Käufer geliefert. Erst danach muss der Käufer die offene Rechnung für die Warenlieferung bezahlen. Der Kauf auf Rechnung ist eine häufig im Versand- und Internethandel verwendete Bezahlmöglichkeit. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Warenkredit.

  • Kontenpfändung

    Der Gläubiger kann durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Kontoguthaben/-gutschriften bei dem Kreditinstitut eines Schuldners zugreifen. Bis zur Höhe der monatlichen Pfändungsfreigrenze kann der Kontoinhaber (Schuldner) frei über sein Guthaben verfügen.

  • Kredit

    Ein Kredit (abgeleitet vom lateinischen credere „glauben“ und creditum „das auf Treu und Glauben Anvertraute“) ist die Gebrauchsüberlassung von Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder von vertretbaren Sachen (Waren-/Leistungskredit) für eine bestimmte Zeit. Darlehensverträge, Abzahlungskäufe, Stundungen und Wechsel sind typische Beispiele für Kredite. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf Kredit (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung oder ein Mobilfunkvertrag) fällt ebenfalls darunter.

  • Kreditwürdigkeit

    Kreditwürdigkeit ist ein anderes Wort für Bonität.

L

  • Lastschrift

    Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Bei der Ausführung einer Lastschrift erteilt der Zahlungsempfänger (zum Beispiel Verkäufer) seiner Bank (erste Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen (zum Beispiel Käufer) bei dessen Bank einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem eigenen Konto gutzuschreiben.

  • Lohnpfändung

    Der Arbeitgeber ist aufgrund eines Pfändungs- und Vollstreckungsbeschlusses im Wege der Zwangsvollstreckung dazu verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr dem Arbeitnehmer auszuzahlen, sondern direkt dem Gläubiger zuzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber ein sogenannter Drittschuldner.

  • Löschfristen

    Es gibt je nach Herkunft der Daten verschiedene Löschfristen: Eine Löschung nach dem Ablauf von 3 Jahren erfolgt bei Gerichtsdaten (Haftanordnungen, Eidesstattliche Versicherung, Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen oder nach einem Monat nicht nachgewiesen). Eine vorzeitige Löschung dieser Daten kann bei Boniversum beantragt werden, wenn zunächst die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wurde und die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt wird. Abgeschlossene (gerichtliche und/oder kaufmännische) Inkassodaten sowie Kontodaten und Bonitätsanfragen von Unternehmen werden am Ende des 3. Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der Speicherung des Aktenabschlusses folgt, gelöscht (Beispiel: Das Inkassoverfahren wird abgeschlossen am 02.04.2014 und wird gelöscht am 31.12.2017). Nach 5 Jahren werden Daten aus Insolvenzverfahren gelöscht, die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden und mangels Masse abgelehnt wurden. Ist das Insolvenzverfahren nach dem 01.07.2014 eröffnet und mangels Masse abgelehnt worden, gilt eine dreijährige Löschfrist. Insolvenzverfahren, die mit der Erteilung der Restschuldbefreiung enden, bleiben bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gespeichert. Nach maximal 30 Jahren werden gerichtlich titulierte und noch offen stehende Forderungen gelöscht. In Einzelfällen kann eine längere Speicherung erforderlich sein.

  • Löschurkunde

    Gerichtsdaten können bei einer Auskunftei gelöscht werden (weil zum Beispiel die Schuld beglichen wurde), wenn zunächst die vorzeitige Datenlöschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wird. Der Nachweis über die Löschung findet mit der amtsgerichtlichen Löschurkunde statt.

M

  • Mahnbescheid

    Der Mahnbescheid ist die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid wird durch das Amtsgericht ohne Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist, zugestellt. Der Bescheid fordert den Empfänger auf, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Erfolgt weder eine Zahlung noch ein Widerspruch, kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen.

  • Mahnung

    Eine Mahnung wird dann zugestellt, wenn der Schuldner seine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat. Der Zugang der Mahnung ist in der Regel die Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, also der schuldhaften Verzögerung der Zahlung. Nach dem Aussprechen der zweiten Mahnung kann ein Mahnbescheid veranlasst werden.

  • Mahnverfahren, gerichtliches

    Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann der Gläubiger relativ schnell und vereinfacht - ohne Gerichtsverhandlung - einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungstitel erlangen. Mit dem Vollstreckungstitel bzw. dem Mahnbescheid kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Schuld beim Schuldner zu pfänden.

N

  • Nachnahme

    Die Nachnahme beschreibt eine Versand- und Zahlungsart, bei der die Bezahlung der bestellten Ware an das ausführende Post- beziehungsweise Logistik-Unternehmen erfolgt. Warenübergabe und Bezahlung finden also gleichzeitig statt. Kann die Ware nicht bezahlt werden, wird sie nicht übergeben.

O

  • Offenbarungseid

    Die Bezeichnung Offenbarungseid wurde 1970 durch den Begriff Eidesstattliche Versicherung ersetzt.

  • Online-Bestellung

    Bei der Online-Bestellung werden die gewünschten Waren und Dienstleistungen direkt über einen Shop im Internet bestellt.

P

  • Personenbezogene Daten

    Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Die Identifizierung kann durch die Zuordnung zu einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, erfolgen (Artikel 4 EU-Datenschutz-Grundverordnung).

  • Pfandsiegel

    Das Pfandsiegel - umgangssprachlich „Kuckuck“ genannt - ist ein amtliches Siegel auf gepfändeten Gegenständen. Dadurch wird der Gegenstand beschlagnahmt, auch wenn er vorläufig in Gewahrsam des Schuldners bleibt. Wird ein Pfandsiegel beschädigt oder zerstört, ist dies gemäß § 136 StGB strafbar, macht jedoch die Pfändung nicht rückgängig.

  • Pfändung

    Bei einer Pfändung findet eine staatliche Beschlagnahmung etwa eines Gegenstandes im Rahmen der Zwangsvollstreckung statt (siehe auch Kontenpfändung).

  • Pfändungsfreigrenze

    Durch die Pfändungsfreigrenze wird der Schuldner vor der kompletten Pfändung des eigenen Einkommens geschützt. Es soll sichergestellt werden, dass der notwendige Lebensunterhalt bestritten werden kann. Die Höhe der Pfändungsschutzgrenze setzt sich aus verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel dem Familienstand, zusammen.

  • Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

    Das 2010 neu eingeführte Pfändungsschutzkonto ermöglicht es Schuldnern, auch während einer Kontopfändung über den Pfändungsfreibetrag frei zu verfügen und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Jeder Inhaber eines Girokontos kann von seiner Bank verlangen, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Besitzt man ein P-Konto, besteht automatisch ein Pfändungsschutz auf den Grundfreibetrag. So können auch Schuldner die Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens - wie Mieten oder Versicherungen - über ihr Girokonto abwickeln. Vor dieser Neuregelung war das nicht der Fall, da das Girokonto komplett gepfändet wurde.

  • Privatperson

    Rechtlich gesehen ist jeder, der persönliche Träger von Rechten und Pflichten ist, eine Privatperson. Ein anderes Wort für Privatperson ist auch „natürliche Person“ in Abgrenzung zur „juristischen Person“, die ein Unternehmen ist.

Q

R

  • Ratenkredit

    Der Ratenkredit ist ein klassisches Anschaffungsdarlehen mit festem Kreditbetrag, fester Laufzeit, festen Zinsen und einem meist festen Ratenbetrag. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer Bargeld oder finanziert einen Gegenstand (Fernseher, Küche, Haus, etc.). (siehe auch Kredit)

  • Rechnung, offene

    Eine Rechnung ist eine detaillierte Aufstellung über eine Geldforderung für eine erbrachte Warenlieferung oder Dienstleistung. In der Rechnung steht normalerweise ein sogenanntes Zahlungsziel (zum Beispiel zahlbar ohne Abzug in 30 Tagen). Eine offene Rechnung liegt dann vor, wenn der Empfänger das Rechnungsdokument erhalten hat, die Leistung erbracht wurde, aber noch nicht bezahlt wurde.

  • Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

    Das am 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat das deutsche Zwangsvollstreckungsgesetz erneuert. Dadurch wurde die Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung für Gläubiger erleichtert. Insbesondere wurde die Eidesstattliche Versicherung durch die Abgabe der Vermögensauskunft ersetzt, die den Gläubiger über die beim Schuldner vorhandenen Vermögenswerte informiert. Das Schuldnerverzeichnis wird nun außerdem in einem bundesweiten Portal bereitgestellt und alle von Schuldnern abgegebenen Vermögensauskünfte werden automatisiert elektronisch aufgenommen.

  • Restschuldbefreiung

    Die Restschuldbefreiung bedeutet: dem „redlichen“ Schuldner werden nach ordnungsgemäßem Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens seine verbliebenen Schulden erlassen. „Redlich“ bedeutet, dass der Schuldner während einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren keine neuen Schulden eingeht und die vereinbarten Raten gemäß dem Entschuldungsplan bezahlt werden. Die Restschuldbefreiung stellt den letzten Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar. Beratung in Sachen Insolvenzverfahren bieten Schuldnerberatungsstellen.

S

  • Schuldanerkenntnis

    Ein Schuldanerkenntnis ist die förmliche Anerkennung einer zwischen Gläubiger und Schuldner unstreitigen Zahlungsverpflichtung. Mit der Anerkennung der Schuld wird die laufende Verjährung unterbrochen. In notarieller Form entsteht durch die Unterschrift des Schuldners ein Vollstreckungstitel.

  • Schulden

    Schulden sind die Summe aller bestehenden Verbindlichkeiten bzw. offenen Forderungen.

  • Schuldner

    Ein Vertrag hat zwei Parteien, den Gläubiger und den Schuldner. Der Schuldner (z. B. Käufer, Kreditnehmer, Schadenverursacher) ist derjenige, der die Leistung/Ware erhalten hat und sie im Rahmen einer Gegenleistung in Form von Geld ausgleicht.

  • Schuldnerberatungsstelle

    Eine Schuldnerberatungsstelle ist eine Institution sozialer Arbeit. Schuldnerberatungsstellen gibt es seit den 80er Jahren. Deutschlandweit gibt es ca. 1.100 Stellen mit ca. 1.700 Mitarbeiter/innen. Die Aufgaben von Schuldnerberatungsstellen sind unter anderem die Beratung von überschuldeten Personen in Hinblick auf deren persönliche (Überschuldungs-)Situation und das Aufzeigen von Auswegen aus dieser Situation.

    Schuldnerberatungsstelle finden

  • Schuldnerverzeichnis

    In das Schuldnerverzeichnis werden Schuldner durch das Amtsgericht eingetragen, die eine Eidesstattliche Versicherung (EV) gemäß § 807 ZPO oder nach § 284 Abgabenordnung (AO) über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Eingetragen werden weiterhin Personen, bei denen die Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 107 Abs. 2 KO beziehungsweise § 26 Abs. 2 InsO).

  • Schutzwürdiges Interesse

    Schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung der Daten bestehen, wenn die entsprechenden Daten keine gesicherten Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der jeweiligen Person zulassen. Das führt insbesondere zu besonderen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung von Negativdaten (Quelle: LDI Düsseldorf, Hrsg.).

  • Scoring (Wahrscheinlichkeitswert-Ermittlung)

    Der Wahrscheinlichkeits- oder Scorewert (durch ein sogenanntes Scoring-Verfahren ermittelt) wird von Auskunfteien berechnet und von deren Kunden eingesetzt. Der Wahrscheinlichkeitswert unterstützt Unternehmen, um bei (Waren-)Kreditentscheidungen verlässliche Annahmen über ein zukünftiges Zahlungsverhalten zu treffen und dabei einen objektiven Maßstab anzulegen. Dabei sollen im Interesse einer verantwortungsvollen Kreditvergabe sowohl die persönliche Situation wie auch die wirtschaftlichen Interessen der Kunden angemessen beachtet werden. Der Scorewert stellt eine Prognose dar, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Zahlungsverpflichtung erfüllt beziehungsweise ein Kredit pünktlich zurückgezahlt wird. Zur Berechnung werden wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren eingesetzt.

  • Selbstauskunft

    Eine Selbstauskunft (auch Eigenauskunft) gibt Ihnen eine Übersicht, der über Sie gespeicherten Daten bei einer Auskunftei. Gemäß Artikel 15 EU-Datenschutz-Grundverordnung haben Sie einmal im Jahr Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft. Außerdem regelt das Gesetz, dass in der Selbstauskunft stehen muss, woher die vorliegenden Daten stammen und an wen bzw. an welche Kategorie von Empfängern sie übermittelt wurden. Außerdem soll darin aufgeführt werden, zu welchem Zweck die Daten gespeichert wurden und ob ggf. Wahrscheinlichkeitswerte ermittelt wurden.

    Boniversum Selbstauskunft bestellen

  • Stundung

    Der Schuldner stellt einen Antrag an den Gläubiger, dass dieser über einen bestimmten Zeitraum auf Zahlungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies kann zinslos erfolgen. Es können aber auch Zinsen erhoben werden.

T

  • Titulierung/Titel

    Ein „vollstreckbarer Titel“ ist eine Urkunde, die eine Forderung rechtskräftig werden lässt. Der Titel verhindert die Verjährung der Forderung. Die Kosten für die Titulierung muss der Gläubiger vorstrecken, sie müssen aber vom Schuldner zurückgezahlt werden. Vollstreckbare Titel sind z. B. Gerichtsurteile oder gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Zahlungsbescheide von Ämtern (z. B. Sozialamt, Arbeitsagentur), notarielle Urkunden (z. B. Schuldanerkenntnis). Ein Titel bleibt 30 Jahre bestehen, falls die Forderung solange unbezahlt bleibt.

U

  • Umschuldung

    Bei der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners werden fällige Verbindlichkeiten umstrukturiert. Dies geschieht durch die Ablösung einer Zahlungsverpflichtung mit Hilfe eines Darlehens. Häufig sollen mehrere Kredite „in einer Hand“ zusammengeführt (und gegebenenfalls um einen zusätzlichen Bargeldbetrag „aufgestockt“) werden.

V

  • Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“

    Der Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. vertritt die Interessen der großen Wirtschaftsauskunfteien. Zu den Mitgliedern zählen die Firmen Bisnode Deutschland GmbH, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Creditreform Boniversum GmbH, IHD Gesellschaft für Kredit- und Forderungsmanagement mbH, infoscore Consumer Data GmbH, Schufa Holding AG, Verband der Vereine Creditreform e.V. Zweck des Verbandes ist es, die Interessen der Wirtschaftsauskunfteien durch einen freiwilligen Zusammenschluss von Unternehmen und Unternehmensverbänden, die in dieser Branche tätig sind, zu bündeln und durch eine gemeinschaftliche Zielsetzung zu fördern. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder, indem er gegenüber den Aufsichtsbehörden der Bundesländer, den Ministerien und politischen Entscheidungsträgern Stellung zu den Themen bezieht, die für die Tätigkeit der Mitglieder von wesentlicher Bedeutung sind. Dies erfolgt etwa durch die Erstellung von Positionspapieren oder im Rahmen persönlicher Erörterungen. So nimmt der Verband regelmäßig an Anhörungen zu wesentlichen Gesetzgebungsvorhaben teil.

  • Verbraucherinsolvenzverfahren

    Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erfolgt auf Antrag des Schuldners, wenn dieser zahlungsunfähig ist und seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und ist Teil der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (§§ 304-314 InsO). Das Verbraucherinsolvenzverfahren variiert und vereinfacht das Insolvenzverfahren für natürliche Personen und Kleingewerbetreibende. Es sieht vier Stufen vor: Außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Gerichtliches Insolvenzverfahren Wohlverhaltensphase mit anschließender Restschuldbefreiung Weiterführende Informationen zum Ablauf und der Einleitung von Verbraucherinsolvenzverfahren erhält man zum Beispiel bei regionalen Schuldnerberatungsstellen.

  • Vergleich

    Bei einem Vergleich kommen sich Schuldner und Gläubiger entgegen. Der Schuldner zahlt einmalig oder in Raten einen Betrag, den der Gläubiger sonst entweder gar nicht oder nicht so schnell erhalten würde. Im Gegenzug verzichtet der Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung.

  • Verjährung

    Nach dem Ablauf bestimmter Verjährungsfristen hat der Schuldner die Möglichkeit seine Leistung zu verweigern. Wenn bestimmte Fristen abgelaufen sind, besteht zwar theoretisch die Forderung weiter, kann aber praktisch vom Gläubiger nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

  • Vermögensauskunft

    Die Vermögensauskunft ersetzt die Eidesstattliche Versicherung des bisherigen Rechts in der Zwangsvollstreckung. Durch die Vermögensauskunft wird der Gläubiger über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners informiert. Darin stehen zum Beispiel Angaben zu Adresse des Arbeitgebers, Kontoverbindungen, Lebensversicherungen, Autos und weiteren Vermögenswerten. So erfährt der Gläubiger, ob und was er pfänden kann.

  • Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO)

    Die Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO) regelt unter anderem die inhaltliche Ausgestaltung der Einträge bei Gericht sowie den Umgang mit Kennwörtern bei den Auskunftsempfängern.

  • Verschlüsselte Datenübermittlung

    Daten, die zum Beispiel in ein Internetformular eingetragen werden, werden in der Regel verschlüsselt, also in einer nicht lesbaren Form an den Empfänger übermittelt. Internetseiten mit aktivem Sicherheitsschlüssel beginnen mit „https“.

  • Verschuldung

    Die Verschuldung ist von dem Begriff der Überschuldung zu trennen. Bei einer Verschuldung bestehen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel einer Bank), die aus dem laufenden Einkommen gezahlt werden können. Solche Zahlungsverpflichtungen entstehen zum Beispiel regelmäßig bei der Finanzierung des Eigenheims. Zu diesem Zweck wird ein Darlehen über den Wert der Immobilie aufgenommen und über Jahre abbezahlt.

  • Verzug

    Verzug wird definiert als schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung (zum Beispiel die verzögerte Bezahlung einer Rechnung).

  • Vollstreckungsbescheid

    Wenn ein Schuldner auf einen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen und damit einen Titel erwirken. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht zum Beispiel eine Lohnpfändung. Er hat dieselbe Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Wirksam wird er, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen (Teil-)Einspruch eingelegt wird.

  • Vollstreckungsgericht

    Das Vollstreckungsgericht übernimmt alle gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen. Als Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

  • Vollstreckungsmaßnahme

    Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (zum Beispiel Vorpfändung, Pfändungsbeschluss, Sachpfändung).

  • Vollziehungsbeamte

    Vollziehungsbeamte (auch: Vollzieher) sind in Verwaltungsbehörden, wie zum Beispiel beim Finanzamt, Hauptzollamt oder einer Krankenkasse tätig. Ihnen obliegt die Verwaltungsvollstreckung, insbesondere die Sachpfändung aufgrund von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen. Der Aufgabenbereich ist vergleichbar mit dem eines Gerichtsvollziehers.

  • Vorkasse

    Vorkasse (umgangssprachlich auch Vorauskasse) ist eine Zahlungsart, die oft in Onlineshops oder Internetauktionen angeboten wird. Hier überweist der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis vorab. Sobald die Zahlung beim Verkäufer eingetroffen ist, wird die Ware an den Käufer versendet.

W

  • Warenkredit

    Warenkredit bedeutet, dass Ware geliefert wird, die erst nach der Lieferung bezahlt wird.

  • Widerspruch

    Es gibt zwei Varianten eines Widerspruchs: Gegen Entscheidungen von Behörden kann innerhalb einer Frist (meistens ein Monat) Widerspruch eingelegt werden. Daraus resultiert in der Regel eine erneute Überprüfung der Entscheidung. In einem gerichtlichen Mahnverfahren kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt werden. Ein späterer Widerspruch (solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht ausgefertigt ist) gilt als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

  • Wohlverhaltensperiode

    Die letzte Stufe eines Insolvenzverfahrens und Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Der Schuldner muss sich an bestimmte Vorgaben halten, um die Forderungen seiner Gläubiger erfüllen zu können. Redlichen Schuldnern, also den Personen, denen die Wohlverhaltensperiode erfolgreich gelingt, erteilt das Insolvenzgericht zum Schluss die Restschuldbefreiung.

X

Y

Z

  • Zahlungsaufforderung

    Eine Zahlungsaufforderung wird in Form zum Beispiel einer Rechnung oder Mahnung schriftlich dargelegt. Dabei handelt es sich um ein nachdrückliches Verlangen nach einer Leistung.

  • Zahlungserfahrung

    Eine Zahlungserfahrung ist eine Information über das Zahlungsverhalten einer Person in der Vergangenheit. Ist ein Käufer einer Zahlungsverpflichtung nicht oder erst verspätet nachgekommen, hat der Verkäufer beispielsweise eine negative Zahlungserfahrung mit diesem Käufer gemacht und kann diese Erfahrung in der Zukunft berücksichtigen.

  • Zahlungsfähigkeit

    Ein zahlungsfähiger Schuldner kann seine fälligen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig erfüllen.

  • Zahlungsstörung

    Als Zahlungsstörung bezeichnet man im Kreditgeschäft Probleme bei der Rückführung von Krediten beziehungsweise Probleme bei der Bezahlung bestehender Verbindlichkeiten.

  • Zahlungsunfähigkeit

    Eine Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

  • Zahlungsverzug

    Verzug tritt ein, wenn ein Zahlungstermin oder eine regelmäßige Vereinbarung (zum Beispiel Mietzahlung) nicht eingehalten wird.

  • Zahlungsziel

    Unter Zahlungsziel versteht man die Frist, die ein Unternehmen seinem Kunden für die Begleichung einer Rechnung einräumt.

  • Zivilprozessordnung

    Die Zivilprozessordnung regelt das gerichtliche Verfahren in Gerichtsprozessen.

  • Zwangsgeld

    Hierbei handelt es sich um keine Strafe, sondern ein Beugemittel. Das Zwangsgeld ist das häufigste Zwangsmittel zur Durchsetzung von Entscheidungen, die Behörden getroffen haben (Verwaltungsakten).

  • Zwangsmittel

    Wird zur Durchsetzung einer behördlichen Anordnung verhängt. Dies kann geschehen, indem einer Person ein Zwangsmittel angedroht wird, aber auch eine Ersatzzwangshaft (Beugehaft) oder ähnliches verhängt wird.

  • Zwangsvollstreckung

    Die Zwangsvollstreckung dient der Beitreibung gerichtlich titulierter Forderungen. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist der Erlass eines Vollstreckungstitels.

  • Zwangsvollstreckungsgesetz

    Siehe Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

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